AG Bonn – Az.: 114 C 125/19 – Urteil 17.09.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 801,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 28.01.2019 zu zahlen.
Die Kosten der Säumnis im Termin vom 16.07.2019 trägt der Kläger. Die sonstigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Mit der Klage macht der Kläger weitere Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15.09.2018 geltend, für welchen die Beklagte als zuständiger Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig dem Grunde nach voll einstandspflichtig ist. Die Parteien streiten um die Höhe der fiktiv abrechenbaren Reparaturkosten.
Der Kläger beauftragte außergerichtlich den Sachverständigen W mit der Schadensbegutachtung. Dieser errechnete unfallbedingte Reparaturkosten von 3.155,56 EUR netto (Anlage K 1, Bl. 6 ff der Akte). Der Gutachter setzte die Stundenverrechnungssätze einer N Fachwerkstatt an (Bl. 7, Bl. 18 der Akte). Mit Regulierungsschreiben vom 27.12.2018 rechnete die Beklagte auf die Position Reparaturkosten einen Betrag von 2.354,55 EUR ab (Anlage K 3, Bl. 39 ff der Akte) und verwies den Kläger auf andere Reparaturwerkstätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 verwiesen.
Der Kläger legt ein Serviceheft vor (Anlage K 2, Bl. 31 ff der Akte), aus dem sich ergibt, dass alle Eintragungen von einer N Werkstatt stammen. Es sind folgende Wartungen verzeichnet:
23.12.2019 bei Kilometerstand 20.621
28.02.2011 bei Kilometerstand 35.691
29.07.2011 bei Kilometerstand 36.989
18.12.2012 bei Kilometerstand 48.312
06.03.2014 bei Kilometerstand 59.702
21.04.2015 bei Kilometerstand 72.413
01.04.2016 bei Kilometerstand 100.248
06.03.2017 bei Kilometerstand 124.553
Zusätzlich legt der Kläger eine Rechnung der Fa. N vom 08.03.2018 über einen „Service nach Anzeige“ (Service A mit Plus Pakte) vor (Bl. 129 der Akte). Der Kläger meint, schon wegen der regelmäßigen Wartung in einer Fachwerkstatt müsse er sich nicht auf andere und geringere Stundenverrechnungssätze verweisen lassen.
Nachdem der Kläger zum Termin am 16.07.2019 nicht erschienen war, ist die Klage mit Versäumnisurteil vom 16.07.2019 abgewiesen word[…]