BGH, Urteil vom 04.12.1984, Aktenzeichen: VI ZR 117/83
Tatbestand
Die Klägerin wurde im Februar 1977 im Alter von 19 Jahren durch einen Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie erlitt einen Schädelbasisbruch mit Hirn-Kontusion, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinnes sowie neurologische Schäden, deretwegen sie wiederholt in einem neurologischen Rehabilitationskrankenhaus behandelt wurde (zuletzt vom 26. Dezember 1981 bis 10. Januar 1982). Die Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Klägerin begann im Herbst 1977 zunächst mit dem bereits vor dem Unfall in Aussicht genommenen Jurastudium und wechselte nach dem ersten Semester zum Studium der Philosophie. Sie ist seit August 1976 verheiratet. Aus der Ehe ist ein am 8. August 1980 geborenes Kind hervorgegangen.
Die Zweitbeklagte zahlte bis Ende 1980 – unter Berücksichtigung der der Klägerin von der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (im folgenden Berufsgenossenschaft) geleisteten Verletztenrente – die Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von monatlich 180 DM. Seitdem stellte sie die Zahlungen ein.
Mit der Klage hat die Klägerin weiterhin Zahlung dieser Kosten von monatlich 300 DM ab 1. Januar 1981 begehrt. Sie hat behauptet, ohne Hausgehilfin sei sie unfallbedingt nicht in der Lage, der mehrfachen Belastung durch Haushaltsführung (einschließlich der Versorgung des Kindes) und Studium gerecht zu werden, wie dies ein gesunder Mensch schaffen würde.
Die Beklagten haben ihren Antrag auf Abweisung der Klage damit begründet, die Klägerin sei nur noch zu 40% erwerbsgemindert. Die Rente der Berufsgenossenschaft gleiche die Unfallschäden vollauf aus und müsse auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten (mit einer […]