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Rechtsanwälte Kotz GbR

Garantievertrag: Abgrenzung zur Gewährleistung

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Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 58/87
Urteil vom 23.03.1988

Anmerkung des Bearbeiters
Beachten Sie auch unseren Beitrag zum Thema Abgrenzung von Garantie und Gewährleistung!

Leitsatz
1. Auch wenn der Hersteller, der seinen über Fachhändler (Verkäufer) vertriebenen Produkten für den Endabnehmer (Käufer) bestimmte Garantiekarten beifügt, in der Ausgestaltung von Inhalt und Reichweite seiner neben die Gewährleistungspflichten des Verkäufers tretenden Garantiezusage grundsätzlich frei ist, sind die Garantiebedingungen insoweit nicht gemäß AGBG § 8 der Inhaltskontrolle entzogen, als sie im Käufer einen unzutreffenden Eindruck über seine Rechtsbeziehungen zum Verkäufer erwecken können.
2. Die Garantiebedingungen sind in diesem Fall zwar nicht an AGBG § 11 Nr 10 zu messen, verstoßen aber gegen AGBG § 9 Abs 1, wenn der Käufer sie als Beschränkung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer verstehen und von der Durchsetzung dieser ihm zustehenden Rechte abgehalten werden kann.
Fortführung BGH, 1980-12-10, VIII ZR 295/79, BGHZ 79, 117.

Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte betreibt als Importeur einen Großhandel mit elektronischen und elektroakustischen Geräten der Marke S.. Ihre Abnehmer sind ausschließlich Fachhändler. Die Beklagte fügt den von ihr vertriebenen Geräten „Garantiekarten“ bei. Danach soll „die Garantie … für die von uns in den Verkehr gebrachten Geräte“ gelten. Unter der Überschrift „Garantie für 6 Monate“ heißt es u.a. weiter:
a) “ Die 6-monatige Frist beginnt mit dem Abschluß des Kaufes beim
Fachhändler, falls das Gerät zu einem früheren Zeitpunktaufgestellt wird, mit der Aufstellung.“
b) “ Die Garantie besteht darin, daß während der Garantiezei[…]


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