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Geschwindigkeitsmessung – Manipulation der Messergebnisse durch die NSA oder sonstige Organisationen?

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AG Eisenach, Urteil vom 30.03.2017, Az.: 332 Js 1176/17 1 OWi

Der Betroffene wird wegen fahrlässig begangener Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 17 OWiG, 24 StVG, 49, 41 Abs. 1 iVm Anlage 2 StVO.
Gründe
Symbolfoto: duallogic / Foto

Der Betroffene wurde am ….1963 in … geboren. Gegen ihn ist keine Eintragung im Fahreignungsregister enthalten.

Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:

Am 19.07.2016 gegen 13.36 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen …, die Nessetalstraße (B84) in Eisenach-Stockhausen in Richtung Eisenach. Im Bereich der dortigen Bushaltestelle befindet sich eine stationäre Geschwindigkeitsmessstelle der Stadtverwaltung Eisenach mit einem Messgerät der Marke TraffiStar S350. Das Gerät war entsprechend den Richtlinien des Herstellers aufgebaut und geeicht.

Im Bereich der Messstelle ist die Geschwindigkeit innerorts gemäß Zeichen 274 auf 30 km/h beschränkt.

Um 13.36 Uhr wurde der Betroffene mit seinem Fahrzeug einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen und ein entsprechendes Lichtbild ausgelöst. Die gemessene Geschwindigkeit betrug abzüglich der Messtoleranz von 3 km/h 51 km/h.

Der Betroffene hat damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h überschritten.

Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt. Er zweifelt jedoch daran, dass die Messung stimmt.

Die Geschwindigkeitsmessung ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung liegen nicht vor.

Die vorgenommene Messung mit dem Messgerät TraffiStar S350 ist ordnungsgemäß erfolgt, wie sich aus dem Messplatzprüfprotokoll vom 25.07.2017 (Bl. 3 d.A.) ergibt.

Insbesondere war das verwendete Messgerät gemäß Eichschein Nummer … vom 25.04.2016 (Bl. 2 d.A.) gültig geeicht bis zum 31.12.2017.

Beide wurden in der Hauptverhandlung verlesen und auf sie wird ausdrücklich Bezug genommen.

Laut Messeplatzprüfprotokoll wurde am 25.07.2016 die Überprüfung des Messplatzes sowie der Beschilderung durch den Außendienstmitarbeite[…]


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