Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 BGB in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a BGB fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter nach § 564 BGB berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb 1 Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind. Wird das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 BGB bestimmten Frist beendet, so sind auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben für die Mietverbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 23.01.2013, Az.: VIII ZR 68/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Haftungsfrage geklärt: Verkehrsunfall beim Rückwärtsfahren vom Grundstück Die Frage der Haftung bei einem Verkehrsunfall, der sich beim Rückwärtsfahren von einem Grundstück auf die gegenüberliegende Fahrbahn ereignet, ist ein zentrales Thema im Verkehrsrecht. Hierbei geht es um die Klärung, inwieweit der Fahrer, der rückwärts von einem Grundstück auf die Fahrbahn fährt, […]