Urteil des OLG Hamm: Kläger scheitert mit Rückforderung von Werkstattkosten
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Urteil über einen Rechtsstreit im Autorecht entschieden. Der Kläger hatte eine Werkstatt mit Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug beauftragt. Nachdem er die Rechnung unter Vorbehalt beglichen hatte, verlangte er nun die Rückzahlung der Vergütung für angeblich nicht erforderliche Reparaturleistungen.
Weiter zum vorliegenden Urteil I-12 U 177/19 >>>
Das Landgericht urteilte gegen den Kläger
Das Landgericht entschied zugunsten der beklagten Werkstatt und verpflichtete den Kläger zur Übernahme der Kosten für die Fehlersuche und den Austausch bestimmter Teile. Das Gericht stützte sich dabei auf die Vorgaben eines Diagnosesystems, dem die Werkstätten folgen dürfen. Der Kläger war jedoch anderer Meinung und bemängelte die Feststellungen des Sachverständigen, der aus seiner Sicht keine eigenen Untersuchungen durchgeführt, sondern lediglich die Unterlagen der Beklagten sortiert und zusammengefasst hatte. Zudem monierte er, dass der Sachverständige ohne Genehmigung eine andere Firma mit der Untersuchung des Steuergerätes beauftragt habe.
Der Kläger erhält keine Rückzahlung
Das OLG Hamm bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Klage des Klägers ab. Es stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung habe. Der Anspruch könne nicht auf eine Bereicherung gestützt werden, sondern sei vertraglicher Natur. Die Werkstatt habe ihre abgerechneten Leistungen hinreichend dargelegt und nachgewiesen. Zudem obliege es nicht der Werkstatt, die Erforderlichkeit und Angemessenheit ihrer Stundenlohnarbeit zu beweisen. Eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung führe nicht automatisch zu einer Vergütungsminderung, sondern berechtige den Besteller lediglich zu einem Gegenanspruch aus Vertragsverletzung.
Wirtschaftliche Betriebsführung nicht verletzt
Das Gericht betonte, dass die Vorgehensweise der beklagten Werkstatt den Grundsatz der wirtschaftlichen Betriebsführung nicht verletzt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen geltende Regeln. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass ein erfahrener Monteur in einer vergleichbaren Situation anders gehandelt und einen anderen Fehler für wahrscheinlicher gehalten hätte. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Werkstatt, der zu einer Vergütu[…]