Oberlandesgericht Bremen – Az.: 3 U 12/11 – Urteil vom 12.09.2011
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10.03.2011, Geschäfts-Nr.: 6 O 1802/10, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Nachprüfungsrechts der Beklagten hinsichtlich medizinischer Einschränkungen des Klägers im Rahmen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Der im Jahre 1974 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Er schloss den zu Grunde liegenden Versicherungsvertrag im Mai 2001 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab. Danach ist im Falle der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente von € 1.575,08 zu zahlen. Die Zahlungspflicht endet spätestens am 30.04.2034. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind u.a. die Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Beklagten (BB-BUZ, Anl. K1, Bl. 34 ff d.A.). Dort heißt es in § 6 u.a.:
„(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit, ihren Grad bzw. den Umfang der Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen… Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 ausübt, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind…
(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen…“
Der Kläger übte zuletzt eine körperlich anstrengende Tätigkeit als Konstruktionsschlosser in einem Unternehmen aus, in dem Fahrzeuge mit Panzerungen versehen werden. Im Jahre 2002 gab er seinen Beruf wegen gravierender Rückenprobleme auf und machte Ansprüche gegen die Beklagte aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in einem Rechtsstreit geltend. Durch rechtskräftiges Urteil vom 20.12.2005 (Gesch.-Nr. 3 U 23/04) verurteilte das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen die Beklagte zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger bis längstens zum 30.04.2034. Aus dem in jenem Rechtsstreit eingeholten […]