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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarbeschwerde wegen Amtsverweigerung

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LG Düsseldorf – Az.: 19 T 50/18 – Beschluss vom 17.05.2018

Der Antrag der Beteiligten zu 1. vom 20.04.2018, den Notar anzuweisen, die am 12. März 2018 beim Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg aufgenommene Liste der Gesellschafter der travel-IT C mbH mit dem Sitz in Mühlheim an der Ruhr, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 23656, die von Frau X, als amtlich bestellte Vertreterin von Notar Dr. I am 8. März 2018 unterschrieben und zum Handelsregister eingereicht wurde, dahingehend zu korrigieren, dass als Gesellschafter der 30.706 Geschäftsanteile an der travel-IT im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit den laufenden Nummern 1-30.706 anstelle der Travelport International Limited die Antragstellerin in die Liste der Gesellschafter aufgenommen wird und die korrigierte Liste der Gesellschafter unverzüglich nach Korrektur zum Handelsregister einzureichen, wird ebenso als unzulässig zurückgewiesen, wie der Antrag, über den Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1. hielt 30.706 Geschäftsanteile an der travel-IT C2 mbH (nachfolgend: Travel-IT). Ob diese Anteile auf die Beteiligte zu 2., die Travelport international Limited, übergegangen sind oder weiter von der Antragstellerin gehalten werden, steht zwischen diesen Unternehmen im Streit.

Unter dem 10.12.2014 (in der Antragsschrift genanntes Datum) oder dem 16.12.2014 (in der Urkunde selbst genanntes Datum) wurde unter Beteiligung u.a. der Beteiligten zu 1. und 2. die als Anlage 1 (Bl. 14 ff.) zur Akte gereichte „Gesellschaftervereinbarung“ geschlossen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Durch diese Gesellschaftervereinbarung räumte die Beteiligte zu 1. cer Beteiligten zu 2. eine Option zur Übertragung ihrer 30.706 Geschäftsanteile an der Travel-IT ein. Die Option enthielt das Angebot auf Übertragung der Geschäftsanteile „aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises“. Für die Annahmeerklärung sieht die Gesellschaftervereinbarung die notarielle Form vor. Der Vertrag enthält zudem eine Regelung zur Ermittlung des Kaufpreises nach dem „Verkehrswert im Zeitpunkt der Ausübung der … Option.“

Der Notar bzw. die für diesen tätige Notarvertreterin beurkundete unter dem 8. März 2018 die als Anlage 2 zur Antragsschrift überreichte „AnnahmeerklÃ[…]


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