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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag (mündlicher) – Kündigungsfrist

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Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 69/06
Urteil vom 07.05.2008

Leitsätze:
a) Das Schriftformgebot des § 550 BGB will in erster Linie sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann. Darüber hinaus dient die Schriftform des § 550 BGB aber auch dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen.
b) Ist die Urkunde im Falle einer Personenmehrheit nicht von allen Vermietern oder Mietern unterzeichnet, müssen die vorhandenen Unterschriften deutlich zum Ausdruck bringen, ob sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vertragsparteien hinzugefügt wurden. Wird die Vertretung der Vertragspartei durch die den Vertrag unterzeichnende Person allerdings auf andere Weise deutlich, z.B. wenn nur eine natürliche Person als Mieter oder Vermieter auftritt und eine andere Person den Vertrag unterschreibt, ist ein zusätzlicher Vertretungszusatz nicht erforderlich.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2008 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2005 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 23. Juli 2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Mietvertrag der Parteien vom 1. Mai 1990 durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2002 nicht zum 31. Dezember 2002 beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines langfristigen Mietvertrages über Gewerberäume nach vorzeitiger ordentlicher Kündigung durch die Beklagten als Mieter.

Im Jahre 1990 vereinbarten die damaligen Mitglieder der Anwaltssozietät der Beklagten, ein in der Nähe ihrer Praxis befindliches Haus als neue Anwaltskanzlei zu übernehmen. Dazu sollten die Ehefrauen der Sozien bzw. einer der Rechtsanwälte persönlich jeweils ein Stockwerk des Gebäudes als Wohnungseigentum erwerben und an die Anwaltssozietät vermieten[…]


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