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Private Rentenversicherung – Abweichung zwischen Police und Versicherungsantrag

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 21/17 – Urteil vom 14.02.2018

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.01.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Az. 11 O 341/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.410,51 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten nach Ausübung eines ihm vermeintlich zustehenden Widerrufsrechtes die Rückzahlung geleisteter Prämien im Rahmen eines zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag mit zeitgleichem Kostenausgleichsvertrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin H… und der persönlichen Anhörung des Klägers (Blatt 391 ff. sowie Blatt 401 ff. der Akte) der Klage in Höhe des von der Beklagten errechneten Rückkaufswertes von 1098,67 € teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch in oben genannter Höhe gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. Die ebenfalls geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung der Parteien verstoße unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (VersR 2014, 567) nicht gegen § 169 VVG, da hier kein Abzug für nicht getätigte Abschluss- und Vertriebskosten vereinbart, sondern aufgrund der Kostentrennungsvereinbarung eine unabhängige Kostenberechnung vorgenommen worden sei. Sie stelle auch keine unzulässige Umgehung im Sinne des § 169 Abs. 5 S. 2, Abs. 3 S. 1 VVG dar. Die Kostenausgleichsvereinbarung sei auch nicht als Darlehen im Sinne der §§ 499 Abs. 1 a.F., 358 a.F. BGB widerrufbar. In dieser Vereinbarung liege kein entgeltlicher Zahlungsaufschub. Ebenso wenig käme eine Bewertung als Haustürgeschäft gemäß § 312 BGB in Betracht. Der Kläger habe die Zeugin Ha… nicht nur zu sich nach Hause eingeladen, sondern dort mit ihr 2 Treffen stattfinden lassen. Eine überraschende Haustürsituation habe es somit nicht gegeben. Die Widerrufsbelehrungen der Beklagten sowohl zum Versicherungsvertrag als auch zur Kostenausgleichsvereinbarung seien weder inhaltlich noch formell zu beanstanden. Dem Kläger stehe daher kein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 8, 152 VVG zu. Ebenso we[…]


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