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Prämienrückforderung durch Arbeitgeber

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 421/16 – Urteil vom 10.05.2017

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 7.7.2016, Az. 11 Ca 1091/15, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 73,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit dem 18.3.2016 zu zahlen.

2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung von Prämien sowie auf Erstattung des Kaufpreises für von der Beklagten im Namen der Klägerin bestellte Kaffeekapseln.

Die Beklagte war vom 01.01.1998 bis zum 30.04.2015 bei der Klägerin, die eine Steuerberatungsgesellschaft führt, als Angestellte beschäftigt. Nach § 1 Abs. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 2.09.1998, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 8 ff. d. A. Bezug genommen wird, gehörten zu ihren Aufgaben die Erstellung der Lohnbuchhaltungen, Finanzbuchhaltungen sowie die Vorbereitung von Steuererklärungen und Abschlüssen für die Mandanten der Klägerin. Zuletzt war die Beklagte als Bilanzbuchhalterin bei der Klägerin tätig. Daneben war sie verantwortlich für die EDV und seit dem 01.11.2004 war sie als Datenschutzbeauftragte bestellt gewesen. Ihre vertragsgemäße Arbeitsvergütung belief sich zuletzt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden auf 4.200,00 € brutto zuzüglich einer Direktversicherung von 146,00 € sowie einer betrieblichen Altersversorgung von 232,00 €.

Die Beklagte war Mitglied des Aufsichtsrats der Klägerin.

Bis 2014 unterhielt die Klägerin zwei Büros, eines in B., wo auch die Lohnunterlagen aufbewahrt werden, und ein weiteres in M.. Die Beklagte arbeitete in B., wo auch das seinerzeitige Vorstandsmitglied der Beklagten Matthias C., mit dem die Klägerin seit dem 19.12.2013 verheiratet ist, als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig war.

Der Beklagten oblag auch die Erstellung der monatlichen Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter der Klägerin und die Vorbereitung der jeweiligen Gehaltsauszahlungen.

In den Jahren 2010 bis 2014 wurden an die Beklagte über deren vertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung hinaus u. a. Prämien in Höhe von insgesamt 44.250,00 € ausgezahlt.

Am 03.11.2014 bestellte die Beklagte […]


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