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Verkehrsunfall: Ersatz der Kosten für eine privatärztliche Behandlung

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AG Schleswig, Az: 21 C 60/14, Urteil vom 27.02.2015
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin 247,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2014 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(gem. § 313a ZPO ohne Tatbestand)
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: rocketclips / Bigstock

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, bezüglich der Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 115 VVG ein Anspruch auf Zahlung von 247,59 € zu.

Die Klägerin wurde beim Betrieb des vom Beklagten zu 1) gehaltenen Pkws, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, verletzt.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kam es bei der Begegnung der Klägerin mit dem Pkw des Beklagten zu 1) zu einer Verletzung der Klägerin. Die Klägerin, welche seinerzeit und auch bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2015 noch minderjährig war, hat als Zeugin erklärt, sie sei auf der Mitte des Fußgängerüberwegs von der Zeugin P. im Pkw des Beklagten zu 1) angefahren worden. Sie sei mit dem Oberkörper auf die Haube gefallen, habe dann aber wieder auf der Straße gestanden. Sie habe Schmerzen in Bein und Hüfte gehabt. Die Aussage der Zeugin war glaubhaft. Sie berichtete das Geschehen im Einzelnen ohne ersichtliche Belastungstendenz und schilderte anschaulich den Hergang des Unfallereignisses.

Dass die Klägerin tatsächlich angefahren wurde, hat auch die Zeugin P. bestätigt, die das Unfallauto fuhr. Sie hat erklärt, dass sie L. übersehen und sie angefahren habe. Sie habe sich mit beiden Händen auf die Motorhaube abgestützt sei dann aber weitergegangen. Die Aussage der Zeugin war glaubhaft, weil sie trotz der Tatsache, dass sie selber fuhr bestätigt hat, die Klägerin angefahren zu haben. Das Unfallgeschehen schilderte sie in Übereinstimmung mit der Klägerin.

Die Zeugin C. hat hingegen das Unfallgeschehen nur von weitem beobachtet, bestätigte jedoch, dass die Klägerin von dem Fahrzeug touchiert wurde. Aufgrund der Vernehmung der Klä[…]


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