Bundesarbeitsgericht – 5. Senat
Aktenzeichen: 5 AZB 17/00
Beschluß vom 30. August 2000
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Oldenburg – Az.: 3 Ca 663/98 – Urteil vom 21. Juli 1999
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 12 Sa 1550/99 – Beschluß vom 28. März 2000
Leitsatz:
Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt. Es ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist.
BESCHLUSS
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 30. August 2000 beschlossen:
Auf die Revisionsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. März 2000 – 12 Sa 1550/99 – aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung über die Berufung des Beklagten und die Kosten der Revisionsbeschwerde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Das Arbeitsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die am 20. August 1999 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingereichte Berufung des Beklagten. Der Beklagte hat diese Berufung vertreten durch seine Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. September 1999, der als Telefax am selben Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mit Beschluß vom 28. März 2000 als unzulässig verworfen und die Revisionsbeschwerde zugelassen. Es hat angenommen, die Berufungsbegründungsschrift sei nicht formwirksam unterzeichnet worden.
II. Die Revisionsbeschwerde des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 20. September 1999 formgerecht begründet worden. Die Beru[…]