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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kundenabwerbung bei Auftraggeber oder Mitbewerber unzulässig

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BGH, Az: I ZR 163/76, Urteil vom 03.02.1978
Tatbestand
Der Kläger ist ein in F. ansässiger Spediteur. Er unterhält in L. ein „Lager“ und hat in dessen Umgebung eine Reihe von Speditionskunden geworben, für die er ständig tätig wird. Zur Bedienung dieser Kunden – im Raum S. – sollte in seinem Auftrag der Beklagte tätig werden. Dazu wurde am 14. November 1973 ein Vertrag geschlossen, nach dessen Inhalt der Beklagte „mit einem 1,3 to LKW für den Raum S. fest ab 1. Dezember 1973 angemietet“ wurde („Durchschnittskilometer 250 täglich“), wofür ihm eine monatliche feste Vergütung zugesagt wurde . Den Lkw mietete der Beklagte nach diesem Vertrag gegen ein monatliches Entgelt vom Kläger. Ferner hieß es bezüglich des Beklagten: „Er verpflichtet sich, sämtliche Kunden der Firma (Klägerin) innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Auflösung dieses Vertrages nicht mit Spediteurleistungen zu bedienen“. Der Kläger sah in dem Vertragsblankett für diesen Vertrag folgende weitere Bestimmung vor:

„Sollte (ergänze: der Vertragspartner der Firma R.) sich an einem Unternehmen gleicher Art beteiligen oder als Beteiligter eines solchen Unternehmens tätig werden, so ist dieses Konkurrenzverbot gleichermaßen anzuwenden, andernfalls (er) sich einer Konventionalstrafe in Höhe von 10.000,– DM unterwirft“.

Diese zusätzliche Bestimmung war auf Verlangen des Beklagten vor Unterzeichnung des Vertrages gestrichen worden.

Symbolfoto: Rawpixel.com / Bigstock

Bald danach, mit Datum vom 9. Februar 1974 schlossen die Parteien eine weitere als Vertrag bezeichnete Vereinbarung, nachdem der Beklagte inzwischen selbst einen Lkw erworben hatte. Danach wurde der nunmehr im Vertrag als „Unternehmer“ bezeichnete Beklagte „mit einem 4 to Lkw angemietet“ und erhielt eine höhere Vergütung. Die oben genannte Konkurrenzklausel enthielt dieser Vertrag nicht, dafür die Abrede, der Beklagte sei verpflichtet, alles zu unterlassen, was eine Schädigung der Spedition zur Folge habe.

Am gleichen Tage schloß der Kläger einen inhaltsgleichen Vertrag mit dem Fuhrunternehmer W., einem Bekannten des Beklagten, mit dem der Kläger vorher noch nicht in einem Vertragsverhältnis gestanden hatte. Im Anschluß an den Abschluß […]


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