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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verfall von Urlaubsansprüchen – Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

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ArbG Nordhausen – Az.: 4 Ca 13/21 – Urteil vom 10.09.2021

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.326,17 EUR brutto (Urlaubsabgeltung) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 12. 12. 2020 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 94/100 und Klägerin 6/100.

IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Urteil auf 2.636,34 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Abgeltung von Urlaubsansprüchen.

Die am 9.1.1983 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1.1.2010 als Sachbearbeiterin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 4.12.2009 (Bl. 6 u. 7 der Akte) zugrunde. In Ziffer 9. dieses Arbeitsvertrages war ein Jahresurlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen vereinbart. Der Verdienst der Klägerin betrug 2.400,00 € brutto im Monat (vgl. die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im Termin am 10.9.2021, Bl. 71 der Akte). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete durch Eigenkündigung zum 30.10.2020.

Mit der am 5.1.2021 beim Arbeitsgericht Nordhausen eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Abgeltung von 21 Resturlaubstagen.

Sie begründet ihren Anspruch damit, dass sie mit Beginn des Urlaubsjahres 2020 noch einen Resturlaubsanspruch im Umfang von 15,5 Urlaubstagen gehabt habe. Zu diesen Tagen sei der Urlaub für 2020 mit 25 Urlaubstagen hinzugekommen. Durch die Beklagte seien im Jahr 2020 dann lediglich 19,5 Urlaubstage gewährt worden, so dass sich ein Rest von 21 Urlaubstagen ergebe. Die Klägerin berechnet ihre Klageforderung auf der Basis eines mtl. Bruttovergütung in Höhe von 2.720,00 € mit 2.636,34 € brutto. Auf die weitergehenden Einzelheiten zur Urlaubsgewähr und zur Berechnung der Forderung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 5.1.2021 (Bl. 4 der Akte) wird Bezug genommen

Soweit die Klägerin mit der Klage die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnis beantragt hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.9.2021 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem durch die Beklagte nach Klageerhebung ein Zeugnis erteilt worden war.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von brutto 2.636,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 12.12.2020 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die […]


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