Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit von Sicherheitskonzept bei Unternehmensanleihen
Das OLG Düsseldorf wies in seinem Beschluss vom 30. Januar 2014 (Az.: I-14 U 191/13) die Berufung des Klägers ab, der Schadensersatz wegen unzureichend umgesetzter Sicherheiten bei Unternehmensanleihen forderte; die Begründung stützt sich auf die fehlende Prospekthaftung und die korrekte Erfüllung der Treuhandverantwortung durch die Beklagte. Das Urteil betont, dass die Anleger nicht über die Rangfolge der Sicherheiten und die damit verbundenen Risiken getäuscht wurden, und verweist auf das ordnungsgemäße Vorgehen des Landgerichts sowie die zulässige Berufung, die letztlich erfolglos bleibt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, Schadensersatzansprüche des Klägers abzulehnen, der die unzureichende Umsetzung von Sicherheitskonzepten für Unternehmensanleihen geltend machte.
Die Gerichte erkannten keine Prospekthaftung der Beklagten an, da diese nicht als Prospektverantwortliche oder Vertragspartnerin der Anleger auftrat.
Die Beklagte wurde nicht für eine fehlerhafte Verwaltung der Grundpfandrechte als Treuhänderin verantwortlich gemacht; es gab keine Verletzung von (vor)vertraglichen Informationspflichten.
Der Kläger wurde auf die Nachrangigkeit seiner Sicherheiten hingewiesen, was die erstrangige Sicherung der Bankforderungen nicht beeinträchtigte.
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich unbegründet, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hatte und keine mündliche Verhandlung erforderlich machte.
Der Senat stellte fest, dass der Kläger die Vertrags- und Prospektangaben missverstanden hat und seine Erwartungen an die Sicherheiten nicht den tatsächlichen Vereinbarungen entsprachen.
Die Entscheidung betont, dass die Anleger auf die unternehmerischen Risiken und das Insolvenzrisiko hinreichend hingewiesen wurden.
Die Realisierung des Insolvenz- und Ausfallrisikos war eine Verwirklichung der unternehmerischen Risiken, die den Anlegern von Beginn an bewusst waren.
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