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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einmaliger Cannabiskonsum und Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs

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BVerwG, Az: 3 C 13/01, Urteil vom 05.07.2001
Leitsatz

1. Die Aufforderung, ein Gutachten zur Fahreignung beizubringen, ist nach § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. nur rechtmäßig und rechtfertigt im Weigerungsfall den Schluss auf fehlende Eignung nur, wenn sie die dem Betroffenen zur Last gelegten Umstände eindeutig und nachvollziehbar darlegt und diese Umstände Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigen.

2. Ein einmaliger Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gibt im Sinne des § 15 Abs. 2 StVZO a.F. allein keinen Anlass zu der Annahme, der Betroffene sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet.
Tatbestand
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die gegenüber dem Kläger im Jahre 1996 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war. Die Entziehung war auf die inzwischen ausgelaufenen Vorschriften in § 4 Abs. 1 StVG a.F. sowie § 15 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 StVZO a.F. gestützt und damit begründet, dass der Kläger nicht einer Aufforderung nachgekommen sei, sich fachärztlich daraufhin untersuchen zu lassen, ob er regelmäßig Drogen konsumiere.

Der im Jahre 1976 geborene Kläger war seit dem 19. Mai 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf Probe. Unter dem 28. Februar 1996 verlangte das für den damaligen Wohnort des Klägers zuständige Landratsamt vom Kläger eine Einverständniserklärung zu einer internistischen Begutachtung. Die Untersuchung sollte nach Eingang der Einverständniserklärung im Auftrag des Klägers und auf dessen Kosten erfolgen und vom Landratsamt veranlasst werden. Sie sollte (zunächst) dem Zwecke dienen, Hinweise auf Drogenabbaustoffe im Urin des Klägers zu ermitteln, aus denen auf regelmäßigen Drogenkonsum geschlossen werden könne.

Als Grundlage eines entsprechenden Zweifels an der Fahreignung des Klägers ist in der Aufforderung ein von der Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt unter dem 7. Februar 1996 mitgeteilter Sachverhalt angegeben. Hiernach soll – wie sich aus dem in den Akten befindlichen Polizeibericht ergibt – der Kläger am 2. Oktober 1995 in der Wohnung eines Herrn W. Haschisch „mitgeraucht“ haben, wie W. sowie ein Herr Y. angegeben haben sollen; der Kläger hatte sich damals zum Sachverhalt nicht geäußert.

Unter dem 14. März 1996 entzog das Landratsamt die Fahrerlaubnis des Klägers mit der Begründung, der Kläg[…]


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