Oberlandesgericht Hamm: Verjährung von Rentenansprüchen bei Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Das Oberlandesgericht Hamm hat die sofortige Beschwerde der Klägerin abgewiesen, die Ansprüche aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung geltend machte. Die Gerichtsentscheidung basiert auf der Verjährung der Rentenansprüche, die bereits vor Einreichung des ersten Prozesskostenhilfeantrags eingetreten war. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB führte dazu, dass die Ansprüche der Klägerin nicht durchsetzbar waren, da diese erst nach Zugang der Leistungsablehnung der Beklagten vom 18.09.2009 fällig wurden und dementsprechend bis Ende 2012 verjährt waren.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Verjährung der Ansprüche aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung war bereits eingetreten, bevor die Klage eingereicht wurde.
Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB ist anwendbar, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde.
Fälligkeit der Ansprüche trat mit der Leistungsablehnung der Beklagten ein.
Die Verjährung betrifft nicht nur einzelne Rentenansprüche, sondern das Gesamt- bzw. Stammrecht aus der Versicherung.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss wurde zurückgewiesen.
Keine Kostenerstattung für die Klägerin.
Die Entscheidung basiert auf der Interpretation von § 199 Abs. 1 BGB bezüglich der Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände.
Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit, Fristen zur Geltendmachung von Versicherungsansprüchen zu beachten, um nicht Gefahr zu laufen, dass Ansprüche durch Verjährung erlöschen.
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