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Corona-Soforthilfe auf Pfändungsschutzkonto gezahlt

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Zweckgebundene Leistung unpfändbar
AG Zeitz – Az.: 14 M 222/20 – Beschluss vom 02.09.2020

1. Der dem Schuldner nach § 850k Abs. 1 und 2 ZPO zu gewährende monatliche Freibetrag wird gemäß § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. §§ 851, 765a ZPO für den Monat Juli 2020 einmalig um 2.202,52 € erhöht.

2. Es wird angeordnet, dass der Schuldner über den unter Punkt 1) festgestellten Erhöhungsbetrag des pfändungsfreien Betrages für den Monat Juli 2020 bis zum Ende des Kalendermonats der Rechtskraft dieser Entscheidung verfügen darf. Soweit der Schuldner bis dahin nicht über ihn verfügt hat, wird angeordnet, dass dieser Betrag entsprechend § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in dem darauffolgenden Kalendermonat nicht von der Pfändung erfasst ist und dem Schuldner zusätzlich zur freien Verfügung steht.

3. Die mit Beschluss vom 04.08.2020 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben.

4. Der Beschluss wird mit seiner Rechtskraft wirksam.
Gründe
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz – Vollstreckungsgericht – vom 05.01.2018 (Geschäftszeichen: 5 M 1480/17) wurde auf Antrag der Gläubigerin unter anderem der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens auf seinem als Pfändungsschutzkonto geführten Konto (P-Konto) gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

Am 03.08.2020 beantragte der Schuldner die Freigabe der ihm mit Bescheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 07.07.2020 gewährten und am 10.07.2020 seinem P-Konto gutgeschriebenen Corona-Soforthilfe in Höhe von 2.202,52 € zusätzlich zu seinem monatlichen Freibetrag von 1.178,59 €.

Der Schuldner legte dar, dass er die Corona – Soforthilfe zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen aufgrund der Corona-Krise benötigt. Er bezog sich in seinem Antrag auf die Zweckbindung der Soforthilfe gemäß Bescheid vom 07.07.2020. Demnach dient die Soforthilfe der Finanzierung von Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens des Schuldners, die nicht aus den fortlaufenden Einnahmen des Geschäftsbetriebes bezahlt werden können, zur Überwindung der durch die Corona-Pandemie bedingten […]


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