AG Bernkastel-Kues, Az.: 4a C 320/16, Urteil vom 06.12.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 113,82 € aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.11.2016, §§ 7 StVG; 115 VVG.
Symbolfoto: PixabayZusätzliche Abschleppkosten von 73,82 € aufgrund Rechnung vom 31.12.2015 über 417,43 € stehen der Klägerin nicht zu. Die Klägerin ist durch die 343,61 € gezahlten ausreichend kompensiert. Es besteht keine höhere berechtigte Forderung der Fa. X in K, § 631, 632 Abs. 2 BGB. Selbst bei den angesetzten 1,75 Stunden ergibt sich bei einem Stundensatz von 135 € und einem Samstagszuschlag von 50 % auf die Personalkosten von 60 € pro Stunde gern. VBA-Tabelle 2014 lediglich der gezahlte Betrag von 343,61 € ((135×1,75+60×1,75×0,5)x1,19). Im Stundensatz von 135 € sind nach der VBA-Tabelle Hakenlastversicherung und Straßenreinigung enthalten. Unter dem Stundenverrechnungssatz versteht man die komplette Gebühr inkl. Fahrer zur normalen Arbeitszeit sowie Kilometerleistungen und Hakenlastversicherung. Der Stundenverrechnungssatz enthält außerdem Leistungen wie die Bergung, Fahrbahnreinigung und Ähnliches (vgl. Hinweisblatt des VBA). Hinsichtlich der ortüblichen Abschleppkosten trägt die Klägerin nicht vor, warum diese im gerade ländlichen Raum des Abschleppdienstes höher sein sollen, als im bundesweiten Durchschnitt der in der Rechtsprechung als Schätzgrundlage anerkannten Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen, dem bundesweit 1.400 Betriebe angehören und der regelmäßig eine Umfrage zur Bestimmung der branchenüblichen Vergütung durchführt. Deshalb war zur Vermeidung eines Ausforschungsbeweises kein Sachverständigengutachten einzuholen. Im Übrigen hat das Abschleppunternehmen grundsätzlich die Werte der VBA-Tabelle 2014 hinsichtlich Stundensatz und Samstagszuschlag zugrunde gelegt.
Weiterhin ist kein Schadensersatz von 40 € für die halbe Tankfüllung na[…]