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Keine Angaben über die Bankverbindung im Mantelbogen zur Einkommenssteuererklärung

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Finanzamt darf für die Postbarauszahlung Gebühren verlangen!

 Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 3 R 2174/99
Verkündet am 15.12.2000

In dem Finanzrechtsstreit wegen Abrechnungsbescheid für Einkommensteuer 1998 hat der 3. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2000 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Kläger die Kosten für eine Postbarauszahlung in Höhe von 408,– DM übernehmen müssen.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung für 1998 hatten die Kläger in den Zeilen 14 und 15 des Mantelbogens keine Angaben zu einer Bankverbindung gemacht. Aufgrund der Veranlagung ergab sich nach dem Einkommensteuerbescheid vom 01. April 1999 ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 26.261,77 DM.
Mit Vordruck hat die für die Auszahlung der Erstattung zuständige Finanzkasse – der Beklagte – am 23. März 1999 und am 15. April 1999 unter Hinweis auf § 224 Abs. 3 der Abgabenordnung -AO-, wonach die Zahlungen der Finanzbehörde unbar zu leisten sind, die Kläger aufgefordert, ihre Bankverbindung anzugeben zur Überweisung des Guthabens. Nachdem die Kläger nicht reagiert haben, hat der Beklagte mit Schreiben vom 27. April 1999 den Klägern mitgeteilt, dass der Erstattungsbetrag postbar erstattet werde und dass dadurch Kosten in Höhe von 450,– DM entstehen würden, die man von dem Erstattungsbetrag einbehalten würde. Am 28. April 1999 erstattete dann das beklagte Finanzamt durch Postbarauszahlung einen Betrag in Höhe von 25.811,77 DM und am 06. Mai 1999 einen Restbetrag in Höhe von 42,– DM, da die Gebührenrechnung der Post AG lediglich 408,– DM betrug.
Mit Schreiben vom 07. Mai 1999 haben sich die Kläger gegen den Abzug der Postgebühren gewandt und um Übersendung eines Abrechnungsbescheides gebeten. Am 17. Mai 1999 erließ dann das beklagte Finanzamt einen Abrechungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Abrechnungsbescheid vom 17. Mai 1999 Bezug genommen (B1. 2[…]


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