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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments

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LG Essen, Az.: 2 O 321/14, Urteil vom 03.12.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist als Träger der Sozialhilfe gegenüber Herrn L, dem Sohn der am … in T verstorbenen Frau L1 (im Folgenden: Erblasserin), zur Gewährung von Eingliederungshilfe – stationär – verpflichtet. Bei dem Beklagten zu 1. handelt es sich um den Ehemann der Erblasserin, bei den Beklagten zu 2. und 3. um die Geschwister des Leistungsberechtigten L. Bei diesem liegt eine geistige Behinderung in Form von Trisomie 21 vor.

Der Beklagte zu 1. und die Erblasserin haben zu deren Lebzeiten am 17.12.2000 gemeinschaftlich ein sog. Behindertentestament verfasst, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K2 Bezug genommen wird. Hiernach und entsprechend dem nach dem Tode der Erblasserin vom Amtsgericht I unter dem 02.05.2011 erteilten Erbschein wurde die Erblasserin von dem Beklagte zu 1. zu 0,25-Anteil, von dem Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3. zu je 0,30625-Anteil und von dem Leistungsberechtigten L zu einem Anteil von 0,1375 beerbt. Letzterer war in dem Testament vom 17.12.2000 in allen Erbfällen als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und es war eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden. Gemäß der testamentarischen Regelung soll der Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass das Erbe des Herrn L ihm möglichst erhalten bleibt und er in den Genuss der Erträge kommt, ohne dass ihm andere Zuwendungen und insbesondere staatliche Leistungen verloren gehen. Des weiteren war angeordnet, dass für den Fall, dass Zuwendungen des Testamentsvollstreckers gegen dessen Willen auf staatliche Leistungen angerechnet werden, die Zuwendungen einzustellen sind. Darüber hinaus ist in Ziffer III 5. des Testaments geregelt: „Sollte ein Teil dieses Testaments unwirksam sein, so soll es im Übrigen seine Wirksamkeit behalten. Sollte dieses Testament, aus welchem Grund auch immer insgesamt unwirksam sein, so soll unser Sohn L jedenfalls nur sein Pflichtteil erhalten.“

Der Kläger wendet im Rahmen der Eingliederungshilfe durchschnittlich monatlich 1.803,06 EUR auf und beziffert mit der Klageschrift vom 30.12.2014 seine Ausgaben von insgesamt 109.581,98 EUR, denen Einnahmen von 3.132,72 EUR gegenüber stehen. Insgesamt ergibt sich hieraus ein Betrag zu Lasten des Klägers von 106.449,26 EUR (Stand: 19.12.2014).


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