OVG NRW, Az.: 8 A 671/16, Beschluss vom 07.02.2017
Leitsätze:
1. Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt grundsätzlich voraus, dass der Halter von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß möglichst umgehend benachrichtigt wird.
2. Bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte kann die Bußgeldbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass die im Fahrzeugregister eingetragene Person auch tatsächlich der Halter ist, und sich auf die Anhörung dieser Person beschränken. Sie ist nicht verpflichtet, die Haltereigenschaft des Zulassungsinhabers von Amts wegen infrage zu stellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen.
3. Die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach Ablauf bestimmter Fristen (vgl. § 29 StVG) ist ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Auferlegung eines Fahrtenbuchs.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.672,30 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
1. Es bestehen nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage gegen die Fahrtenbuchauflage vom 28. Juli 2015 abgewiesen hat.
a) Der Kläger bringt vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Feststellung des für die am 11. Mai 2013 begangene Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gewesen sei. Es liege ein Ermittlungsdefizit vor, weil die Bußgeldbehörde ihn nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß und auch nicht innerhalb der dreimonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, sondern erst mit Schreiben vom 22. Juni 2015 angehört habe, obwohl er – was zwischen den Be[…]