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Restschuldbefreiung – Vollstreckung aus Urteil

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IX ZB 205/06
Beschluss vom 25.09.2008
Vorinstanzen:
AG Meißen, Az.: 1 M 1025/06, Urteil vom 16.06.2006
OLG Dresden, Az.: 3 W 1221/06, Urteil vom 04.10.2006

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 25. September 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Oktober 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.816,02 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Schuldner, der seinen Wohnsitz schon seit längeren Jahren in London hat, ist angestellter Rechtsanwalt einer in R. ansässigen Kanzlei. Mit Versäumnisurteil vom 5. September 2005 verurteilte ihn das Landgericht Dresden wegen rückständiger Mietschulden einen Betrag von 46.019,51 € zuzüglich Zinsen an die Gläubigerin zu zahlen. Am 20. September 2005 eröffnete der High Court of Justice in London das Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht Meißen am 2. März 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Gehaltsansprüche des Schuldners gegen die Rechtsanwälte, bei denen er angestellt war, gepfändet wurden.
Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht Meißen am 16. Juni 2006 im Wege der Abhilfe den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Oberlandesgericht die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die – zugelassene – Rechtsbeschwerde des Schuldners, dessen Insolvenzverfahren in Großbritannien nach einem Beschluss des High Court of Justice in London vom 2. Oktober 2006 am 20. September 2006 geendet hat.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig (§§ 766, 793, 574 Abs. 3 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg.
1.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Vollstreckungserinnerung des Schuldners sei entweder unzuläs[…]


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