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Rechtsgutachtenerstellung unterliegt dem Werkvertragsrecht

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OLG Düsseldorf – Az.: 24 U 265/20 – Beschluss vom 12.10.2021

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 16. November 2021 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 54.740,00 festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, eine Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht, Ansprüche auf Honorarzahlung geltend.

Rechtsgutachten -Werkvertragsrecht (Symbolfoto:Von ARMMY PICCA/Shutterstock.com)

Im Sommer 2015 vermittelte ein Partner der Klägerin, Rechtsanwalt F (im Folgenden: F), der Beklagten einen Mandatsauftrag für die A GmbH (im Folgenden: A). Diese und die E mbH (im Folgenden: E) waren Parteien eines Schiedsgerichtsverfahrens. Die E hatte die A auf ca. EUR Mio. 65 verklagt. Im Zuge von Vergleichsverhandlungen handelten die Parteien jenes Verfahrens einen Vergleichsbetrag von EUR Mio. 11,8 aus. Der Vergleich bedurfte zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrats der A. Dieser wünschte eine anwaltliche Bewertung etwaiger strafrechtlicher Risiken bei Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag. F, der für die Klägerin überwiegend im gesellschafts- und zivilrechtlichen Bereich tätig ist, schlug vor, nicht ihn, sondern eine Strafrechtlerin, die Beklagte, mit der Gutachtenerstellung zu betrauen. Hiermit war die A einverstanden.

F nahm daraufhin mit der sich im Urlaub befindlichen Beklagten Kontakt auf, welche mit der Mandatsübernahme einverstanden war. Daraufhin fertigte F Entwürfe einer zwischen der A und der Beklagten zu schließenden Vergütungs- und einer Haftungsbeschränkungsvereinbarung, welche mit diesen Inhalten geschlossen wurden (vgl. Anl. B1, Vergütungsvereinbarung vom 20./30. Juli 2015, Anlagenband II = AII 2-3; Anl. B6, Haftungsbeschränkungsvereinbarung vom 20./30. Juli 2015, A II 27). Die Vergütungsvereinbarung belief sich auf einen Pauschalbetrag von EUR 46.000,00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.

F besorgte die zur Bearbeitung erforderlichen Akten un[…]


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