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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbscheinerteilungsverfahren – Bestreiten der Urheberschaft des Erblassers für Testament

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OLG Bamberg – Az.: 2 W 30/21 – Beschluss vom 10.01.2022

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Kronach vom 01.10.2021, Az. VI 966/20, in Ziff. 3 (Kostenentscheidung) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.741,45 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

1. Zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 17.12.2020 und dem 21.12.2020 verstarb der am xx.xx.1979 geborene ledige Erblasser. Die Eltern und der einzige Bruder des Erblassers sind vorverstorben, leibliche Abkömmlinge existieren nicht. Hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses der Beteiligten zu 1) und 4) – 9) zum Erblasser wird auf die Feststellungen der Rechtspflegerin in der Niederschrift über die Anhörung der Beteiligten zu 2) und 3) am 20.04.2021 verwiesen (Bl. 135 ff. d.A.).

Am 18.01.2021 fand der bestellte Nachlasspfleger im Rahmen einer Haussichtung in einem unverschlossenen Briefumschlag folgendes, am 26.01.2021 eröffnetes Testament auf (Bl. 66 d.A.):

Testament den 13.12.2020

Ich … … (EL) möchte nach meinem Tod, dass der Nachlas an … (E1) u … (E2) geht

… (Kurzform des Vornamens des EL)

Der Erblasser war des Lesens und Schreibens nur eingeschränkt mächtig. Soweit im Verfahren Schriftproben vorliegen, bestehen diese weitgehend aus einzelnen Wörtern im Rahmen von Notizen und vom Erblasser geleisteten Unterschriften, wobei diese stets in Druckschrift verfasst wurden. In geschäftlichen Belangen und Behördenangelegenheiten wurde der Erblasser im Alltag von der Familie der Beteiligten zu 2) und 3) unterstützt.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben jeweils mit Erklärung vom 01.02.2021 (Bl. 90, 92 d.A.) die Erbschaft angenommen und am 20.04.2021 zu Niederschrift der Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Nachlassgericht – die Erteilung eines Erbscheins zu jeweils 1/2 entsprechend dem Testament vom 13.12.2020 beantragt (Bl. 135 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 12.03.2021 (Bl. 121 d.A.) hat die Beteiligte zu 1) Bedenken gegen die Echtheit des Testaments geltend gemacht, die sie mit Schreiben vom 03.05.2021 (Bl. 153 d.A.) ergänzend begründet hat. Ihrer Auffassung nach entspreche das Testament nicht dem ungeübten Schreibstil des Erblassers, was […]


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