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Rechtsanwälte Kotz GbR

Absehen von Fahrverbot aufgrund Nichteinhaltung polizeilicher Überwachungsrichtlinien

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LG Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 178/17, Beschluss vom 22.02.2017
Leitsatz: Wird von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung abgesehen, dass die Messung entgegen der polizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien in einem zu geringen Abstand vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Z. 311) durchgeführt wurde, haben sich die Urteilsgründe dazu zu verhalten, ob sachliche Gründe für die Wahl und Einrichtung der konkreten Messstelle bestanden haben (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 17.07.2012 – 3 Ss OWi 944/12 = DAR 2012, 528 = ZfS 2012, 648 = OLGSt StVG § 25 Nr. 52 = VM 2013, Nr. 3).
Tatbestand
Symbolfoto: perhapzz / Bigstock

Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betr. wegen einer am 11.03.2016 begangenen innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h eine Geldbuße von 160 Euro festgesetzt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 IIa StVG verhängt. Auf den Einspruch des Betr., den dieser in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das AG den Betr. zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt. Von dem im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbot hat es abgesehen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die StA die Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet, dass das AG von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat. Ihr Rechtsmittel erwies sich als begründet.
Gründe
I. Die wegen der wirksamen Einspruchsbeschränkung nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffende statthafte (§ 79 I Nrn. 1 und 3 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der StA hat Erfolg. Die Ausführungen des AG, mit denen es ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots begründet sind lückenhaft (§ 71 I OWiG i.V.m. § 267 III StPO) und tragen von daher den Rechtsfolgenausspruch nicht.

1. Soweit das AG „besondere Begleitumstände der Tat“, welche die Verhängung eines Regelfahrverbots unangemessen erscheinen lassen, in dem Umstand erblickt, dass sich die Messstelle weniger als 200 Meter vor dem Ortsausgangsschild befunden habe und sich die Bebauung an der Messstelle „weiter weg“ befunden habe, tragen diese Feststellungen das Abse[…]


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