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Wäschetrocken in Wohnung – Untersagung durch Vermieter

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LG Düsseldorf
Az.: 21 T 38/08
Beschluss vom 18.04.2008

Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. März 2008 – 53 C 1736/08 – wird abgeändert:
Der Beklagten wird für ihren Klageabweisungsantrag vom 25. Februar 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zugleich wird ihr Rechtsanwalt … aus Düsseldorf zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte im ersten Rechtszug beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert werden.
Der Beschwerdewert wird auf die Wertstufe bis 300,00 EUR festgesetzt.

Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung der Beklagten gem. § 114 ZPO sind gegeben. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung der Beklagten verneint.
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte mit ihrem Klageabweisungsantrag Erfolg hat. Das in der Hausordnung, die Anlage zum Mietvertrag vom 28. Februar 2003 ist, vorgesehene Verbot des Wäschetrocknens außerhalb des Trockenraums, begegnet erheblichen Bedenken. Grundsätzlich stellt die Hausordnung die für das Verhalten der Mieter untereinander maßgebende „Rechtsordnung“ dar ( Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 6. Auflage 2003, § 53 Rdnr. 1 ). Aus diesem Grund ist bereits zweifelhaft, ob eine Hausordnung das Verbot des Wäschetrocknens in der Wohnung, das keinerlei Auswirkungen auf das Zusammenleben der Mieter untereinander hat, überhaupt wirksam regeln kann. Jedenfalls kann in einer Hausordnung grundsätzlich nur eine nähere, konkrete Ausgestaltung bestehender Rechte und Pflichten der Mieter erfolgen. Hingegen können dem Mieter nicht zusätzliche, wesen[…]


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