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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbotswidrige Mobilfunktelefonbenutzung – Anschließen an Ladeschale

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AG Landstuhl, Az: 2 OWi 4286 Js 12961/16, Beschluss vom 06.02.2017
Leitsatz: Das Aufnehmen eines im Fahrzeug liegenden Mobiltelefons durch den Fahrer während der Fahrt, um es an einem anderen Ort im Fahrzeug in eine Ladeschale zu stecken, stellt kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar. (entgegen OLG Oldenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2015, 2 Ss OWi 290/15, juris)

1. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
Symbolfoto: janstarstud / Bigstock

Dem verkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Betroffenen war vorgeworfen worden, als Fahrer des PKW Kz … am 19.09.2016 um 14:06 Uhr in Landstuhl, …, ein Mobiltelefon verbotswidrig benutzt zu haben.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat sich dieser Vorwurf nicht feststellen lassen.

Der Betroffene hat sich dergestalt eingelassen, dass er angab, an der Ecke Vordere Fröhnstraße/Schulstraße sein in der Frontablage liegendes, mit dem Freisprechsystem verbundenes Handy aufgenommen und in Richtung Mittelkonsole bewegt zu haben, um es dort in die Ladeschale zu stecken. Er habe keine Funktion des Telefons benutzt. Dies habe er auch den Beamten mitgeteilt.

Die vernommenen Zeugen PK … und PK … hatten keine Erinnerung an den konkreten Vorfall. Auf dem Datenerfassungsbeleg, welcher den Zeugen vorgehalten wurde, ist vermerkt, dass das Handy mit der rechten Hand „festgehalten“ worden sei (Seite 1/AS4), auf der nächsten Seite, dass der Betroffene das Handy mit der rechten Hand „bedient“ habe (Seite 2/AS5). Was genau der Betroffene mit dem Gerät gemacht haben soll, konnten die Zeugen nicht angeben und ist auch nirgends in der Akte vermerkt. Der Betroffene hat auf dem Datenerfassungsbeleg keine Angaben dazu gemacht, ob er den Verstoß einräumt.

Es verbleibt damit einzig bei der Einlassung des Betroffenen. Diese hat das Gericht rechtlich zu würdigen. Das Gericht ist dabei der Ansicht, dass die zugestandene Handlung des Betroffenen kein tatbestandmäßiges Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt.

Das Gericht hält die anders lautende Entscheidung des OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss OWi 290/15 – juris) für nicht belastbar. Denn die dort vorge[…]


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