OLG Koblenz
Az.: 12 U 1829/01
Urteil vom 07.04.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Wer mit seinem Geländewagen auf schlechten Feldwegen fährt und sich hierbei sein Fahrzeug beschädigt, haftet für den erlittenen Schaden selbst. Die für die Verkehrssicherheit zuständigen Gemeinden oder Städte müssen bei Feldwegen nicht extra auf erhebliche Fahrbahnmängel hinweisen. Auf Feldwegen muss der Benutzer generell mit erheblichen Fahrbahnbeschädigungen rechnen.
Sachverhalt:
Der Kläger befuhr mit seinem Geländewagen einen Feldweg, der aus Schieferschotter und einem Geröllgemisch bestand. Der Feldweg war aufgrund von starken Regenfällen teilweise weg gebrochen und es hatte sich in dieser Kuhle eine Art „See“ gebildet. Als der Kläger diesen „See“ umfahren wollte, gab der Boden unter seinem Geländewagen nach, der Wagen kippte um und versank fast vollständig im „See“. Der Kläger wollte daraufhin Schadensersatz von der Gemeinde.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht wies die Klage ab, da den Kläger ein grobes Eigenverschulden an dem Unfall traf. Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht für den Feldweg auch nicht verletzt. Eine Verkehrssicherungspflicht soll den jeweiligen Straßenbenutzer lediglich vor Gefahren schützen bzw. warnen, die der Benutzer selbst nicht rechtzeitig erkennen kann. Bei einer erkennbaren Beschädigung eines Weges oder einer Strasse muss sich der jeweilige Benutzer hierauf einstellen. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger umdrehen müssen, anstatt zu versuchen, dass Hindernis zu umfahren.
[…]