AG Schleswig, Az.: 3 C 94/12, Urteil vom 26.06.2013 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 780,- €.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Am 02.08.2011 gegen 19:45 Uhr ereignete sich auf der B 202 zwischen K. und E. ein Verkehrsunfall zwischen dem Pkw Mazda 121 des Klägers, amtliches Kennzeichen: … und dem Pkw VW Golf des Beklagten zu 1, amtliches Kennzeichen: …, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist. Im Pkw des Beklagten befanden sich zu diesem Zeitpunkt auf der Beifahrerseite die Zeugin N., auf der Rückbank dahinter der Zeuge K. und auf der Rückbank hinter der Fahrerseite der Zeuge H.. Der Kläger befuhr während dieser Fahrt die B 202 unter anderem in Höhe des Ortes G.. Am Ende dieses Ortes befindet sich rechts eine Einbiegung in den A.weg und – der B 202 weiter in dieselbe Richtung folgend – links eine Einbiegung in den E.weg. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse wird auf den Ausdruck von googlemaps (Anlage I zum Protokoll vom 08.02.2013) verwiesen. Etwa 400 Meter vor der späteren Unfallstelle setzte der Kläger den Fahrtrichtungsanzeiger zunächst nach rechts und bog schließlich nach links in den E.weg ab. Weil der Beklagte zu 1 mit seinem Pkw in diesem Zeitpunkt gerade zum Überholen angesetzt hatte, kam es auf Höhe der Einbiegung in den E.weg zu einem Zusammenstoß des Pkw des Beklagten zu 1 mit demjenigen des Klägers an dessen hinterer linken Ecke. An dem Fahrzeug des Klägers entstand dabei ein wirtschaftlicher Totalschaden. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2011 (Anlage K 3) forderte der Kläger die Beklagte zu 2 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 550,- € für den beschädigten Pkw zuzüglich 30,- € Kostenpauschale sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe eines Betrages von 800,- € bis zum 23.11.2011 auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K3 verwiesen. Der Kläger behauptet, er habe lediglich über eine Fahrtstrecke von ca. 80 m den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts gesetzt gehabt und habe sodann bis zum Linksabbiegen in den E.weg den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt. Überdies habe er eine Schädelprellung frontal erlitten, sei 3 Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe noch längere Zeit nach dem Unfall unter Folgesymptomen gelitten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 380,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2011 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 400,- €, dessen genaue Höhe aber in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2011 zu zahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 342,72 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen….