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Privatparkplatz: Geltung der Vorfahrtsregeln

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OLG Düsseldorf, Az: I-1 U 97/16, Urteil vom 07.03.2017
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Mai 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Az.: 1 O 72/15) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.816,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2015 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.289,59 EUR für die Zeit vom 04.02.2015 bis zum 31.03.2015 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,79 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 64% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 36%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner zu 30% und der Klägerin zu 70% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall, der sich am 08.01.2015 in Wuppertal auf dem Parkplatz des B.-Baumarktes, O. Straße 2

Symbolfoto: huettenhoelscher / Bigstock

00, ereignet hat. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit der am 04.03.2015 eingegangenen und den Beklagten jeweils am 25.03.2015 zugestellten Klageschrift vom 27.02.2015 hat die Klägerin zunächst neben Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR folgende Schadenspositionen geltend gemacht:

 

Wiederbeschaffungswert: 20.000,00 EUR

abzgl. Restwert: -9.200,00 EUR

Merkantile Wertminderung: 850,00 EUR

Sachverständigenkosten: 1.228,38 EUR

Nutzungsausfallentschädigung: (26 Tage a´ 65,00 EUR): 1.690,00 EUR

Ab- und Anmeldekosten: 56,00 EUR

Kostenpauschale: 25,00 EUR

14.649,38 EUR

Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 14.649,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2015 sowie weitere 1.029,35 EUR zu zahlen.

Nachdem die Beklagte zu 2) am 31.03.2015 gemäß ihres Abrechnungsschreibens vom 26.03.2[…]


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