Im Straßenverkehrsrecht gelten während der Probezeit einige Besonderheiten. Mittlerweile allgemein bekannt dürfte das absolute Alkoholverbot für unter 21jährige und für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe sein. Es gibt jedoch einige weitere Sonderregeln.
Besonders interessant ist es für Fahranfänger zu erfahren, wann eine Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar drohen. Da es für den juristischen Laien aufgrund der Tatsache, dass sich dies aus einem Zusammenspiel zahlreicher Normen verschiedener Gesetze ergibt, praktisch unmöglich zu beurteilen ist, soll dieser Flyer dazu einen Überblick bieten. Ferner soll ein Blick auf die Folgen der Probezeitverlängerung und eventueller weiterer Verkehrsverstöße nach der Verlängerung geworfen werden.
1.) Wie lang dauert die Probezeit?
Die Dauer der Probezeit ergibt sich aus § 2a Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Demnach dauert die Probezeit ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis zwei Jahre.
2.) Werden Verkehrsverstöße in der Probezeit strenger geahndet als außerhalb der Probezeit?
Dies lässt sich pauschal nicht beantworten. Hinsichtlich der Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes für einzelne Verstöße und hinsichtlich der „Punkte“, die man für einen Verstoß erhält, bestehen aber keine Unterschiede. Jedoch stellt beispielsweise das Fahrzeugführen mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille in der Probezeit eine Ordnungswidrigkeit dar, außerhalb der Probezeit hingegen nicht. Dies ergibt sich aus § 24a der Straßenverkehrsordnung und aus § 24c der Straßenverkehrsordnung.
3.) Wann kommt es zu einer Verlängerung der Probezeit?
Gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes kommt es zu einer Verlängerung der Probezeit, wenn jemand eine schwerwiegen-de oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
4.) Was ist darunter zu verstehen?
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: I ZR 13/02 Urteil vom 09.06.2004 Vorinstanzen: OLG Nürnberg; LG Nürnberg-Fürth Leitsatz: Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § […]