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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfall an einer ampelgeregelten Kreuzung – Haftungsverteilung

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LG Essen, Az.: 11 O 271/15, Urteil vom 06.01.2017
Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 28.01.2015 in G ereignete.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs der Marke Toyota, Typ Yaris, amtliches Kennzeichen … . Sie befuhr am 28.01.2015 gegen 21:45 Uhr aus Richtung der Autobahnausfahrt bei M kommend (östliche Zufahrt der A 52) die U Straße in G in westlicher Fahrtrichtung D.

Symbolfoto: gorvik / Bigstock

Der Beklagte zu 2) befuhr zur selben Zeit mit dem Fahrzeug der Marke Opel, Typ Corsa, amtliches Kennzeichen …, dessen Halter der Beklagte zu 1) ist, die U Straße in östlicher Fahrtrichtung. An der Unfallörtlichkeit befinden sich in östlicher Fahrtrichtung des Beklagten zu 2) insgesamt drei Fahrspuren, zwei Geradeausspuren und eine Linksabbiegerspur. Der Beklagte zu 2) ordnete sich auf der Linksabbiegerspur ein. Er beabsichtigte an der Ampelkreuzung U Straße/A 52 westliche Zufahrt nach links in Richtung E abzubiegen und auf die A 52 zu fahren. Für die drei Fahrspuren in Fahrtrichtung des Beklagten zu 2) befindet sich im Kreuzungsbereich eine Ampelanlage (Signalgruppe 1), die für alle drei Fahrspuren gilt. Hinter dieser Ampel und hinter dem Kreuzungsmittelpunkt sind für den Linksabbiegerverkehr zudem zwei weitere Ampeln (Signalgruppe BL 1) installiert, die zusätzlich zum Licht auch die Fahrtrichtung nach links anzeigen. Eine dieser Ampeln befindet im hinteren Bereich der Kreuzung vor Kopf der Linksabbiegerspur, die zweite Ampel befindet sich weiter links am direkten Zufahrtsbereich der westlichen Zufahrt zur A 52. Bei diesen Linksabbiegerampeln handelt es sich um solche, die nur grünes oder gelbblinkendes Licht abstrahlen bzw. komplett ausgeschaltet werden.

In der Gegenrichtung, mithin in westlicher Fahrtrichtung der Klägerin befindet sich lediglich eine Geradeausspur. Für diese Fahrspur befindet sich im Kreuzungsbereich ebenfalls eine Ampelanlage (Signalgruppe 3). Die Klägerin fuhr zügig auf diese Ampel zu und[…]


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