BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VII ZR 251/02
Verkündet am: 10.04.2003
Vorinstanzen: OLG Gelle, LG Lüneburg
Leitsätze:
a) Der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB umfaßt auch die Kosten einer Hotelunterbringung, die notwendig wird, um die Mängelbeseitigung durchführen zu können.
b) Steht die Notwendigkeit der Hotelunterbringung fest, sind diese Kosten unabhängig davon ersatzfähig, ob die Mängelbeseitigung durchgeführt wird.
c) Zu den prozessualen Anforderungen an die Feststellung der notwendigen Kosten gemäß § 287 ZPO.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2003 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 11. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen verlangen Schadensersatz wegen mangelhafter Fußbodenarbeiten.
Sie erwarben von dem Beklagten ein Grundstück. Der Beklagte verpflichtete sich zugleich zur Errichtung eines Reihenendhauses. Nach dem Einzug in das Haus stellten die Klägerinnen Risse in den Fußbodenfliesen fest. Sie haben mit der Klage Schadensersatz und Minderung in Höhe von 97.069,47 DM gefordert. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 69.368,64 DM wegen folgender Positionen zu zahlen:
1. Entfernen des Fliesenbelags, Auswechseln des Estrichs und Verlegen neuer Fliesen
33.709,60 DM
2. Malerarbeiten im gesamten Haus, die infolge der Arbeiten unter Pos. 1 notwendig werden
15.324,18DM
3. Abnehmen und Wiederanbringen der gesamten Dekoration (Gardinen, Bilder etc.), notwendig wegen der Malerarbeiten
2.070,00 DM
4. Demontage und Montage von Deckenleuchten, Elektroherd, Spiegelschrank und Wandleuchten
1.677,36 DM
5. Umlagerung von Mobiliar un[…]