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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und Verjährung von Ansprüchen auf Nachzahlung

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LAG Niedersachsen, Az.: 10 Sa 1986/06 B, Urteil vom 25.05.2007
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 31.10.2006 – 5 Ca 288/06 B – wird kostenpflichtig nach einem Wert von 2.399,04 € zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Betriebsrente. Streitig ist, ob die Beklagte einen versicherungsmathematischen Abschlag auf die bis zum 17.05.1990 erdiente Teilrente vornehmen darf.

Symbolfoto: wrangler / Bigstock

Der am 06.02.1940 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 21.04.1971 beschäftigt. Am 31.10.1999 schied er betriebsbedingt im Rahmen eines allgemeinen Personalabbaus durch Aufhebungsvertrag, auf den Bezug genommen wird (Bl. 30 d. A.), aus dem Arbeitsverhältnis aus. Seit dem 01.03.2001 bezieht er Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Beklagte gewährt dem Kläger seit dem 01.03.2001 eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Pensionsordnung vom 01.07.1976, auf die Bezug genommen wird (Bl. 7-9 d. A.). Darin heißt es:

§ 2

Art der Rentenleistungen

Es werden gewährt:

1. Altersrente

Die Altersrente setzt ein, wenn der Versorgungsberechtigte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (bei weiblichen Betriebsangehörigen nach Vollendung des 60. Lebensjahres) aus den Diensten der Firma austritt und in den Ruhestand tritt.

§ 3

Höhe der Rentenleistungen

1. Altersrente

Die monatliche Altersrente beträgt für jedes vollendete Dienstjahr 0,8 %, höchstens insgesamt 20 % des Brutto-Grundlohnes bzw. des Brutto-Grundgehaltes. Die Dienstjahre zählen längstens bis zum Alter 65 (Männer) bzw. bis zum Alter 60 (Frauen). Unter dem Brutto-Grundlohn bzw. Brutto-Grundgehalt ist hierbei der Brutto-Grundlohn bzw. das Brutto-Grundgehalt des vierten Monats vor Rentenbeginn ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen … zu verstehen. Bei einer Dienstzeit über das Pensionierungsalter hinaus wird der Rentenberechnung der Brutto-Grundlohn bzw. das Brutto-Grundgehalt im Alter 65 (Männer) bzw. im Alter 60 (Frauen) zugrunde gelegt. Diese Bemessungsgrenze für die Höhe der Altersrente ändert sich vo[…]


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