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Außerordentliche Kündigung – Interessenabwägung – Abmahnung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az: 6 Sa 178/15, Urteil vom 10.11.2015
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. März 2015 – 12 Ca 3089/14 – wie folgt abgeändert, soweit es die weitergehende Klage abgewiesen hat:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 21. Juli 2014 nicht beendet worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 21. Juli 2014 nicht beendet worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die weitere außerordentliche Kündigung vom 24. Juli 2014 nicht beendet worden ist.

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 24. Juli 2014 nicht beendet worden ist.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites zu unveränderten Bedingungen als Teamleiterin des Kassenbereichs im G H in Z weiter zu beschäftigen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: darkbird / Bigstock

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigungen der Beklagten wegen der Mitnahme von Werbemitteln und um die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Die bei Kündigungsausspruch 60 Jahre alte, geschiedene Klägerin ist seit 11. November 1991 bei der Beklagten, die Selbstbedienungswarenhäuser mit wesentlich mehr als 10 Arbeitnehmern mit Ausnahme der Auszubildenden betreibt, in deren Betriebsstätte Z beschäftigt, zunächst als Kassiererin, zuletzt als Teamleiterin des Kassenbereichs zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt von 3.200,00 Euro.

Die Klägerin ist Vorgesetzte sämtlicher Kassiererinnen der Beklagten in der Betriebsstätte Z. In ihrer Funktion ist der Klägerin der gesamte Geldbestand der Beklagten anvertraut. Geschäftsleiter in Z ist der Zeuge R. Dieser trägt die wirtschaftliche und personelle Verantwortung der Betriebsstätte, hat infolgedessen umfassende personelle Befugnisse, insbesondere die Letztentscheidungskompetenz h[…]


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