OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 132/16 – Beschluss vom 27.06.2017
Die angefochtene Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Linz am Rhein vom 21. September 2016 wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag des Beschwerdeführers vom 12. August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu verbescheiden.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die grundbuchmäßige Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit.
Die weitere Beteiligte zu 2. ist Eigentümerin des im Grundbuch von D… zu Bl. …, Flur …, Parzelle …, eingetragenen Grundstücks. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 13. Juli 2016 bewilligte sie der Beschwerdeführerin, einem kommunalen Versorgungsunternehmen, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zulasten ihres Grundstücks mit folgendem Inhalt:
„Der Landkreis N… ist berechtigt, in einem Schutzstreifen von 4,00 m Breite eine Wassertransportleitung und ein Steuerkabel zu haben, zu betreiben, zu erneuern und das Grundstück zum Zwecke des Betriebs, der Unterhaltung und der Erneuerung der Anlage zu benutzen, zu betreten und zu befahren. Auf dem Schutzstreifen des in Anspruch genommenen Grundstücks dürfen für die Dauer des Bestehens der Anlage keine Gebäude errichtet oder sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder Betrieb der Anlage gefährden könnten, vorgenommen werden. Insbesondere muss der Schutzstreifen frei von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern gehalten werden. Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der Rohrleitung. Die Achse der Rohrleitung ist die Mittellinie des 4,00 m breiten Schutzstreifens. Die Ausübung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann einem Dritten überlassen werden.“
Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Linz am Rhein erachtet die Lage des Ausübungsrechts als nicht ausreichend bestimmt und hat deshalb mit der angegriffenen Entscheidung den Vollzug des Eintragungsantrags vorläufig verweigert. Hiergegen richtet sich der Rechtsbehelf.
II.
Die nicht fristgebundene Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft, formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Senat ist gemäß §§ 72 GBO, 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2 a) GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung hierüber berufen. Die Beschwerdebefugnis des Rechtsbehelfsführers resultiert bereits aus der vorläufigen Zurückweisung seines Antrags auf Eintragung der Dienstbarkeit; dies mit einer Zwischenverfügung des Amtsgerichts im recht[…]