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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsvertrag: Risikoausschluss oder verhüllte Obliegenheit

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BGH, Az.: IV ZR 186/99, Urteil vom 24.05.2000
Leitsatz: Bei der Regelung Nr. 6. 1. 5 AVB Werkverkehr, wonach Schäden durch nicht verkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge von der Haftung ausgeschlossen sind, handelt es sich nicht um einen objektiven Risikoausschluß, sondern um eine verhüllte Obliegenheit.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2000 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Juli 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Symbolfoto: Taina Sohlman / Bigstock

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Versicherung für den Werkverkehr, die die Beklagte bei der Klägerin genommen hat. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Gütertransporte im Werkverkehr (AVB Werkverkehr) zugrunde.

Am 23. Januar 1995 transportierte die Beklagte einen Bagger. Sie benutzte dazu ihre Zugmaschine und einen Tieflader. Bei einem Bremsmanöver kam dieses Gefährt von der Fahrbahn ab. Der Bagger wurde beschädigt. Die Klägerin zahlte unter Vorbehalt ihrer Leistungspflicht 50.000 DM an die Beklagte. Diesen Betrag fordert sie mit der Begründung zurück, sie sei nach Nr. 6. 1. 5 der AVB Werkverkehr leistungsfrei, weil sich das Fahrzeug in einem nicht verkehrssicheren Zustand befunden habe.

Der Beklagten sind für die Reparatur und den Transport des Baggers zur Werkstatt insgesamt 74.225,39 DM Kosten entstanden. Widerklagend verlangt sie Zahlung von 24.225,39 DM.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Zahlungsantrag und den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht geht – offenbar als selbstverständlich – davon aus, daß es sich bei der Klausel 6. 1. 5 der AVB Werkverkehr um einen objektiven Risikoausschluß[…]


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