Landgericht Bochum: Überschwemmungschäden an Kfz trotz Fahrverhalten versichert
Das vorliegende Urteil LG Bochum – Az.: 9 S 204/14 – befasst sich mit der Klage einer Klägerin gegen ihre Kfz-Teilkaskoversicherung, welche die Zahlung für Schäden verweigerte, die entstanden, als der Sohn der Klägerin mit dem versicherten Fahrzeug während eines Starkregens in einen überschwemmten Straßenbereich fuhr. Das Landgericht Bochum entschied zugunsten der Klägerin, da es den Schaden als unter den Versicherungsschutz fallend ansah, da dieser durch eine Überschwemmung verursacht wurde, in die der Fahrer ohne abweichendes Verhalten geraten war.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Klägerin hat Anspruch auf Versicherungsleistungen für Schäden am Fahrzeug, die durch das Hineinfahren in einen überschwemmten Straßenbereich während eines Starkregens entstanden sind.
Das Gericht sah den Schaden als durch die Überschwemmung unmittelbar verursacht an, da der Fahrer nicht durch sein Verhalten, sondern durch das Naturereignis in die Situation geraten ist.
Eine Überschwemmung liegt vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang auf nicht dafür vorgesehenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet, unabhängig davon, ob ein Gewässer über die Ufer tritt.
Unmittelbare Einwirkung bedeutet, dass das Naturereignis die einzige oder letzte Ursache für den Schaden sein muss, ohne dass menschliches Verhalten maßgeblich zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.
Das Gericht wies die Argumentation der Versicherung zurück, dass eine Versicherungsleistung nur fällig sei, wenn das Wasser zum Auto kommt, nicht jedoch, wenn das Auto zum Wasser kommt.
Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg, weil das Hineinfahren in den überschwemmten Bereich als durch das Naturereignis veranlasst angesehen wurde und somit unter den Versicherungsschutz fiel.
Die Entscheidung berücksichtigt die Perspektive des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und dessen Verständnis von Überschwemmungsschäden.
Das Urteil bekräftigt die Bedeutung einer klaren und versicherten-orientierten Auslegung von Versicherungsbedingungen im Sinne der Verbraucher.
Das Gericht sah kein Mitverschulden des Fahrers, da er die Überschwemmung nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden konnte.
Neben dem Hauptanspruch wurden der Klägerin Zinsen und die Erstattung vorgerichtlich[…]