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Rechtsanwälte Kotz GbR

pauschaler Schadensersatz bei Lohnrückstand

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Zusammenfassung: Kann der Arbeitnehmer, wenn sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des Gehalts in Verzug befindet, von seinem Arbeitgeber gemäß § 288 Abs. 5 BGB neben der Zahlung des rückständigen Lohns pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40,00 € verlangen? Diese Frage bejahte das Landesarbeitsgericht Köln im anliegenden Urteil. Damit teilte es die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf, welches § 288 BGB insoweit für unanwendbar erachtet, nicht.

Landesarbeitsgericht Köln
Az: 12 Sa 524/16
Urteil vom 22.11.2016

Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.04.2016, 1 Ca 2772/15 h, teilweise abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlichen Tenor hinaus weitere 40.- Euro netto Pauschal-Schadenersatz nach § 288 Abs. 5 BGB nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (07.08.2015) zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 36 Prozent und die Beklagte zu 64 Prozent.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu93 Prozent und die Beklagte zu 7 Prozent.
5. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Ansprüche auf Branchenzuschläge und Pauschal-Schadensersatz nach § 288 Abs. 5 BGB.
Der am . .19 geborene Kläger war vom 15.10.2014 bis 30.06.2015 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Er wurde hierbei im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beim Kunden C in A , einem CD- und DVD-Hersteller, eingesetzt. Ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Arbeitszeugnisses (Anlage K9, Bl. 208 d. A.) war er hierbei mit der manuellen Konfektionierung (Einlegen von CDs in Verpackungen), der Kommissionierung von Ware, allgemeinen Lagertätigkeiten und internen Warentransporten betraut.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitar[…]


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