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Wohngebäudeversicherung – Geltendmachung eines Vorschussanspruchs

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Kein Vorschussanspruch auf Sanierungsarbeiten bei Wohngebäudeversicherung: LG Erfurt weist Klage ab
In dem Urteil des LG Erfurt (Az.: 8 O 1327/21) vom 20.04.2023 wurde die Klage einer Versicherungsnehmerin gegen ihre Wohngebäudeversicherung auf Vorschusszahlung für Sanierungsarbeiten nach einem Wasserschaden abgewiesen. Das Gericht entschied, dass kein Anspruch auf Vorschusszahlungen besteht, weder aus dem Versicherungsvertrag noch aus gesetzlichen Grundlagen. Die Klägerin hatte einen Vorschuss in Höhe von 33.000,00 € für die Schadensbehebung gefordert, konnte aber keinen rechtlichen Anspruch hierfür vorweisen. Zudem wurde die hilfsweise erhobene Feststellungsklage als unzulässig bewertet, da die grundsätzliche Einstandspflicht der Versicherung für den Schadensfall nicht bestritten wurde.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 O 1327/21 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Klage auf Vorschusszahlung für Sanierungsarbeiten wurde abgewiesen.
Es besteht kein Anspruch auf Vorschusszahlungen aus dem Versicherungsvertrag oder gesetzlich.
Die Klägerin forderte erfolglos 33.000,00 € für Schadensbehebungen.
Eine hilfsweise erhobene Feststellungsklage wurde als unzulässig abgelehnt.
Die Entscheidung basiert auf der Bewertung, dass keine rechtliche Grundlage für den Vorschussanspruch vorliegt.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Versicherung für den Wasserschaden ist nicht umstritten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


Vorschussanspruch in der Wohngebäudeversicherung
In der Wohngebäudeversicherung ist die Frage des Vorschussanspruchs komplex und von spezifischen Bedingungen abhängig. Ein allgemeiner Anspruch auf Vorschusszahlungen besteht nicht. Gerichte prüfen im Einzelfall, ob ein Regulierungsbeauftragter als „Helfer“ des Versicherers tätig wird und ob vertragliche Bestimmungen den Vorschuss rechtfertigen. Ein aktuelles Urteil des LG Erfurt verdeutlicht, dass kein genereller Anspruch auf Vorschuss für Sanierungsarbeiten besteht. Diese Urteile zeigen, dass der Vorschussanspruch im Versicherungsrecht eng an die jeweiligen vertraglichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen geknüpft ist und im Einzelfall geprüft wird.

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