VG Bayreuth – Az.: B 1 S 20.1451 – Beschluss vom 14.01.2021
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheids in Ziffer 3 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Verfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
Der Antragsteller wurde mit Strafbefehl vom 27. Juli 2020 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 40 EUR verurteilt. Dem Antragsteller wurde folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie fuhren am 31.05.2020 gegen 15:33 Uhr mit dem Fahrrad, auf dem Radweg Nähe ……………………… in …………, obwohl sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig waren. Eine bei Ihnen am 31.05.2020 um 16:52 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,24 Promille.“
Dort erfolgte außerdem nach der Strafzumessung folgender Hinweis:
„Wegen folgender Straftaten wurde weder eine Fahrerlaubnismaßnahme noch ein Fahrverbot ausgesprochen: fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.“
Gegen den Strafbefehl wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
In der dazugehörigen Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion …… heißt es unter „Zeugen: – keine -“.
Die Polizeibeamtin schildert im Aktenvermerk vom 4. Juni 2020 unter anderem, dass die eingesetzte Streife auf einen Fahrradfahrer mit Schürfwunden im Gesicht aufmerksam geworden sei, der sein Fahrrad geschoben habe. Auf Nachfrage der Beamten, ob er einen Verkehrsunfall gehabt habe, habe dieser angegeben, dass er mit seinem Freund Fahrrad gefahren sei und beide gestürzt seien, wobei sein Freund schwerer verletzt sei. Nachdem die Beamten deutlichen Alkoholgeruch in dessen Atemluft festgestellt hätten, sei ein freiwilliger Atemalkoholtest durchgeführt worden, welcher einen Wert von 1,22 mg/l ergeben habe. Anschließend habe der Antragsteller den Beamten die Unfallörtlichkeit gezeigt und dabei noch vor seiner Beschuldigtenbelehrung angegeben, dass er und sein Freund mit ihren Fahrrädern auf dem Radweg nebeneinander gefahren seien. Nach erfolgter Belehrung habe der Antragsteller keine weiteren Angaben machen wollen.
In der Verkehrsunfallanzeige vom 24. Juni 2020 heißt es unter Abschließendes: „Da es keine weiteren Zeugen des Verkehrsunfalls gab, ist es nicht gesichert, dass 01 […]