Straßenverkehr: Unfall nach abruptem Abbiegen
Es ist ein alltäglicher Anblick, der jedoch zu einem unerwarteten Unfall führte: Ein 20 Jahre alter Volkswagen Golf IV, gefahren von Zeugin R., folgte einem Audi, der plötzlich und stark bremste, um in eine Baustelleneinfahrt abzubiegen. Trotz sofortiger Reaktion konnte die Zeugin R. einen Zusammenstoß nicht verhindern. Der Haupteinwand lag in der Behauptung, dass der Audi-Fahrer seine Abbiegeabsicht nicht rechtzeitig angezeigt habe und seine abrupte Aktion für den Golf-Fahrer unvorhersehbar war.
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Abruptes Bremsen führt zu Verkehrsunfall
In dem Fall nimmt der Kläger, Besitzer des Volkswagen Golf IV, die Beklagten, den Fahrer und die Haftpflichtversicherung des Audi, auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Der Unfall ereignete sich auf dem R-Weg, als der Audi-Fahrer ohne Vorwarnung stark abbremste, um in eine Baustelleneinfahrt abzubiegen. Der Kläger behauptete, dass der Audi-Fahrer seine Fahrtrichtungsanzeiger nicht genutzt habe, was den Unfallhergang unvorhersehbar machte.
Fehlende Abbiegeankündigung als strittiger Punkt
Der Kläger stellte fest, dass die Abbiegeabsicht des Audi-Fahrers für die Fahrerin des Golf nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Baustelleneinfahrt war nicht ohne Weiteres sichtbar, da der Straßenverlauf geradlinig war und der Seitenstreifen teilweise mit Bäumen bepflanzt war. Darüber hinaus war der Audi-Fahrer nicht alleine im Auto, was zur Vermutung führte, dass er möglicherweise abgelenkt gewesen sein könnte und die Baustelleneinfahrt zu spät erkannt habe.
Die finanzielle Forderung des Klägers
Nach dem Vorfall forderte der Kläger die Beklagten zur Regulierung des Schadens auf, der sich aus den Reparaturkosten und einer Unkostenpauschale zusammensetzte. Zusätzlich entstanden ihm Kosten durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten und eines Sachverständigen zur Ermittlung des Fahrzeugwerts.
Das Gerichtsurteil und seine Konsequenzen
Das Gericht wies die Klage ab, was bedeutet, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden kann, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leiste[…]