LG Münster – Az.: 115 O 132/16 – Urteil vom 16.05.2017
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Februar 2016 bis längstens zum 30.04.2040 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr. … Leistungen in Höhe von monatlich zurzeit EUR 385,40 zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr. … ab Februar 2016 bis längstens zum 30.04.2040 freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die durch die vorprozessuale Beauftragung der Rechtsanwältin entstandenen Gebühren in Höhe von EUR 1.171,67 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin, eine 41-jährige Floristin, begehrt von der Beklagten die Fortzahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen.
Zwischen den Parteien besteht im Rahmen einer Lebensversicherung zu der Versicherungsschein-Nr. … eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsschein-Nr….). Es sind ein Versicherungsbeginn zum 01.05.2001 und ein Versicherungsablauf zum 01.05.2040 vereinbart. Die monatliche Berufsunfähigkeitsrente beträgt 540,00 DM, der monatlich zu entrichtende Beitrag beträgt 37,65 DM. Es ist vereinbart, dass sowohl Leistungen als auch Beitrag dynamisch anwachsen. Ferner ist ein Ausschluss für allergische Erkrankungen vereinbart. Diesbezüglich wird auf den Versicherungsschein, Bl. 7ff. d.A. verwiesen.
Die Klägerin unterhält einen weiteren Berufsunfähigkeitsvertrag bei der Beklagten, der nicht streitgegenständlich ist. Aus diesem bezieht sie derzeit Leistungen, da hier ein Ausschluss allergischer Erkrankungen nicht erfolgt ist und sie an Heuschnupfen bzw. einer Allergie gegen Sommergräser und Sommerblumen leidet. Die Beklagte erbringt insoweit Leistungen, da sie davon ausgeht, dass die Tätigkeit als Floristin in Anbetracht dieser Allergie nicht leidensgerecht ist.
Für den streitgegenständlichen Vertrag gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die ergänzende Berufsunfähigkeitsvorsorge der Beklagten. Nach § 1 Abs. 1 der Bedingungen erbringt die Beklagte die vereinbarten Versicherungsleistungen, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer zu mindestens 50% berufsunfähig wird. Gemäß § 2 Abs. 1 lieg[…]