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Verwendung eines Krypto-Handys begründet dringenden Tatverdacht?

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OLG Rostock – Beschl. v. 23.03.2021 – Az.: 20 Ws 70/21

In dem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG hat das Oberlandesgericht Rostock – 1. Strafsenat – am 23. März 2021 beschlossen:

Die weitere Haftbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der 1. Strafkammer als Beschwerdekammer des Landgerichts Rostock vom 01.02.2021 — 11 Qs 5/21 (1) —wird als unbegründet auf Kosten des Beschuldigten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Rostock führt gegen den Beschuldigten das verfahrensgegenständliche Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Am 02.12.2020 erließ das Amtsgericht Rostock gegen den Beschuldigten einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr — und subsidiär auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr — gestützten Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Bd. I BI. 40 ff. d.A.). Der dringende Tatverdacht stützte sich hiernach auf die Auswertungen der von den französischen Ermittlungsbehörden in einem dortigen Verfahren erlangten und sodann im Rechtshilfeweg an die deutschen Ermittlungsbehörden übermittelten EncroChat-Nachrichten.

Der Inhalt der betreffenden Kommunikation über EncroChat ergibt sich aus Daten, die von den französischen Ermittlungsbehörden der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main zur Verfügung gestellt worden sind (BI. 30 f. SH „Rechtshilfe mit Frankreich“), nachdem die Generalstaats-anwaltschaft sich mit Datum vom 02.06.2020 mit einem Formular entsprechend dem Anhang A der RL-EEA an die französischen Behörden gewandt hatte (BI. 1 ff. SH „Rechtshilfe mit Frankreich). Angekreuzt wurden in Abschnitt C des (europäisch einheitlichen) Formulars die beiden Positionen „Erlangung von Informationen oder Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden“ und „Erlangung von Informationen, die sich in den von Polizei- oder Justizbehörden geführten Datenbanken befinden“. Unter Abschnitt G hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Gründe für den Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung dargelegt.

Nach Auswertung der übermittelten Daten konnten richterlich angeordnete Maßnahmen der optischen und akustischen Überwachung gegen den Beschuldigten erzielt werden. Ebenfalls wurden richterlich angeordnete Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt.

Der Beschuldigte wurde in den Morgenstunden des 17.12.2020 festgenommen und befindet sich a[…]


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