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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geruchsbelästigung durch Kanalisation – Schmerzensgeldanspruch

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LG Magdeburg, Az.: 9 O 1634/07 (386), Urteil vom 08.07.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen: Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Verband Schmerzensgeld wegen Geruchsbelästigungen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks N. in H. Dieses Haus bewohnt sie mit ihrem Ehemann und ihren Kindern. Das Grundstück befindet sich in einer reinen Wohnstraße, abseits des Ortszentrums von H. Die Fäkalienentsorgung der Bewohner des Grundstücks der Klägerin wurde in der Vergangenheit über eine grundstückseigene, ausschließlich von der Klägerin betriebene Kleinkläranlage bewältigt. In gleicher Weise geschah dies auch in den benachbarten Einfamilienhäusern mit den Hausnummern 10, 11, 12 und 13, die sämtlich oberhalb des Grundstücks der Klägerin auf derselben Straßenseite liegen. Vor 1987 wurde das Fäkalabwasser in den jeweiligen Kleinkläranlagen gereinigt und das geklärte Abwasser sowie Dachflächenwasser über die Straßengosse abgeleitet. Da dies im Winter zu starker Glatteisbildung führte, einigte sich die Klägerin mit den Nachbarn der Nr. 7 – 12, einen Graben auszuheben, um dort Steinzeugrohre der Maße DN 150 zu verlegen. Das geklärte Fäkalabwasser sollte so unterirdisch in einen am Ende der Naße gelegenen Zentralschacht abgeleitet werden. So geschah es dann auch. Eine von dem Beklagten angelegte unterirdische Abwasserleitung existiert nicht. Den aus dem Abwasser gefilterten Fäkalschlamm ließen die Grundstückseigentümer jeweils von Spezialfirmen abpumpen und entsorgen. Dies wurde so über 20 Jahre praktiziert.

Foto: mikeledray/Bigstock

Mit Schreiben vom 7. Januar 2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie verpflichtet sei, das auf ihrem Grundstück anfallende Schmutzwasser nach Inbetriebnahme der Kläranlage H direkt zur zentralen Kläranlage H abzuleiten. Am 20. Januar 2004 wurde die Klägerin dann – wie von dem Beklagten angekündigt â[…]


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