Zusammenfassung: Ist ein Kläger bei vollständiger Zahlung des im Wege einer Leistungsklage geltend gemachten Betrages nach Rechtshängigkeit durch die Beklagte verplfichtet, die Klage aus Kostengründen zurückzunehmen statt den Rechtsstreit für erledigt zu erklären? Mit dieser Frage setzte sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im anliegenden Beschluss auseinander. Es verneinte eine entsprechende Verpflichtung des Klägers und verwies die Beklagte auf eine andere Möglichkeit, das Verfahren kostengünstig zu einem Abschluss zu bringen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az: 4 Ta 12/16
Beschluss vom 06.10.2016
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 03.08.2016 (2 Ca 189/16) teilweise abgeändert:
Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Parteien haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin wehrt sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten im Hauptsacheverfahren.
Die Parteien stritten vor dem Arbeitsgericht über einen Beschäftigungsantrag der Klägerin und dabei über die Wirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme.
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 14.07. und 21.07.2016 übereinstimmend für erledigt, nachdem die Beklagte der Klägerin auf deren Bewerbung einen (anderen) neuen Arbeitsplatz zugewiesen hatte. Der Vorsitzende wies mit Verfügung vom 21.07.2016 auf die gebührenrechtlichen Auswirkungen eines Beschlusses gemäß § 91a ZPO hin und regte eine gebührenprivilegierte Klagerücknahme an. Eine solche Klagerücknahme erfolgte nicht.
Das Arbeitsgericht beschloss daraufhin am 03.08.2016, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Das Arbeitsgericht führte zur Begründung aus, es müsse im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigt werden, dass die Klägeri[…]