VG Augsburg
Az: Au 7 K 10.1474
Urteil vom 25.03.2011
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Recht des Klägers, von seiner EU-ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
1. Dem Kläger wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts …. vom 5. Februar 1991, rechtskräftig seit dem 3. Mai 1991, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 11 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet.
Ein medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV . vom 30. März 1992 kam im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens zu der Stellungnahme, dass die durch die Vorgeschichte bedingten Eignungsbedenken nicht ausgeräumt, sondern verstärkt würden. Es ergebe sich eine hohe einschlägige Rückfallwahrscheinlichkeit.
Auch ein weiteres medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV . vom 24. November 1992 kam zu der Stellungnahme, dass die Eignungsmängel nicht ausreichend ausgeräumt worden seien. Der Kläger sei demnach nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet.
Trotz dieser negativen Gutachten erteilte das Landratsamt ….. dem Kläger am 27. April 1993 eine Fahrerlaubnis des Klasse 3 unter bestimmten Auflagen.
Ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten des TÜV vom 16. Juni 1994 kam zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.
Nach Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer n[…]