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Zulässigen Höhe der Nettokaltmiete für eine Mietwohnung

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AG Neukölln – Az.: 14 C 103/21 – Urteil vom 25.11.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 6.344,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2021 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Klägern und der Beklagten mit Mietvertrag vom 01.08.2016 über die an die Kläger vermietete Wohnung in … Berlin, getroffene Vereinbarung der monatlichen Miete nach § 556g BGB derzeit unwirksam ist, soweit sie einen Betrag von EUR 774,23 übersteigt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf EUR 19.673,14 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der zulässigen Höhe der Nettokaltmiete für eine Mietwohnung.

Im Jahr 2016 schlossen die Kläger als Mieter zum 01.08.2016 einen Mietvertrag über die Wohnung …. Berlin, Vorderhaus 4. OG rechts, ab. Der Mietvertrag sieht für die 76,82 qm große Wohnung eine Staffelmiete vor, die vom 01.08.2018 bis zum 31.07.2019 eine Nettokaltmiete in Höhe von EUR 1.059,48, für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.07.2020 eine Nettokaltmiete in Höhe von EUR 1.091,26 und ab dem 01.08.2020 eine Nettokaltmiete in Höhe von EUR 1.124,00 festlegt.

Die mit den Vormietern der streitgegenständlichen Wohnung vereinbarte Nettokaltmiete betrug EUR 774,23.

Die streitgegenständliche Wohnung verfügt über Badezimmer und Sammelheizung, liegt in einfacher Lage im Sinne des Straßenverzeichnisses zum Berliner Mietspiegel 2017/2019 und das streitgegenständliche Gebäude wurde vor dem 31.12.1918 errichtet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Merkmalgruppen 1 bis 4 positiv zu beurteilen sind und die Merkmalgruppe 5 negativ.

Die Kläger registrierten sich online bei der damals als …. GmbH firmierenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese verfügt über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Am 24.02.2019 unterzeichneten die Kläger eine Erklärung mit der Bezeichnung „Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung“, mit der sie die elektronisch erteilte Vollmacht zur Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Forderungen im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse sowie die treuhänderische und unwiderrufliche Abtretung der Ansprüche bestätigten und rein vorsorglich rückwirkend alle ins[…]


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